- Neufassung vom 25.04.2010, geändert am 06.04.2014 und am 25.03.2018*
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Mitglieder
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
§ 7 - Organe des Vereins
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
§ 9 - Der Vorstand
§ 10 - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
§ 11 - Geschäftsordnung
§ 12 - Das Geschäftsjahr
§ 13 - Datenschutz
§ 14 - Auflösung des Vereins
§ 15 - Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Erbach e.V.".
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 66424 Homburg-Erbach.
(4) Der Verein ist Mitglied im "Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine im Saarpfalz-Kreis e. V.".
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Obst- und Gartenbauverein Erbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 AO.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.
Der Obst- und Gartenbauverein Erbach fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung und Erneuerung unseres Dorfes.
(4) Durch Pflanzaktionen und regelmäßige Fachvorträge stellt er sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(9) Eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26 a EStG ist möglich.
(10) Jede Änderung der Satzung ist vor Beschlussfassung und dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(11) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern,
b) juristischen Mitgliedern,
c) Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Obst- und Gartenbauverein Erbach unterstützen will.
(3) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste um den Verein und den Obst- und Gartenbau vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.
(6) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag nicht befreit.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Der Beitrag soll bis zum 31. März eines jeden Jahres entrichtet sein. Die Zahlung soll durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand im Vereinsheim möglich. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
(1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
(2) Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden auf Antrag ersetzt.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon, ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird. Die Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden oder dem/der zweiten Vorsitzenden geleitet.
(4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(5) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von einem/einer Ehrenvorsitzenden;
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht als Gesamtvorstand aus der/dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 1. Kassenführer/in
• 1. Schriftführer/in
• Ehrenvorsitzende/in
• 2. Kassenführer/in
• 2. Schriftführer/in
• Brennereileiter/in
• Rosenspartenleiter/in
• Heimleiter/in
• Gerätewart/in
• Maschinenwart/in
• Baumwart/in
• Elektrowart/in
• und mindestens drei weiteren Beisitzern/innen.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die erste Vorsitzende,
b) der/die zweite Vorsitzende,
c) der/die 1. Schriftführer/in,
d) der/die 1. Kassenführer/in.
§ 10 - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(2) Der 1. Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich. Am Ende des Geschäftsjahres hat er einen Rechnungsabschluss zu fertigen, der mit dem Bericht der Kassenprüfer dem Vorstand bekannt zu geben ist.
Er ist neben dem ersten und zweiten Vorsitzenden berechtigt, Zahlungen für den Verein vorzunehmen und hierüber Quittungen zu erteilen. Er ist befugt, alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Amtseinführung seines Nachfolgers im Amt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der ersten Vorsitzenden oder vom/von der zweiten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/von der ersten Vorsitzenden oder vom/von der zweiten Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 11 - Geschäftsordnung
Der Vorstand kann ihm obliegende Aufgaben durch Geschäftsordnungen regeln.
§ 12 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und speichert Daten von Personen, insbesondere von Mitgliedern, ausschließlich für Vereinszwecke. Der Verein regelt in einer Datenschutzordnung, zu welchem Zweck Daten der Vereinsmitglieder und anderer Personen wie gespeichert und genutzt werden. In dieser vom Gesamtvorstand zu beschließenden Datenschutzordnung muss auch festgelegt werden, welcher Funktionsträger zu welchen Daten Zugang hat und zu welchem Zweck er Daten von Mitgliedern und Dritten verarbeiten und nutzen darf. Ferner sollte geregelt werden, welche Daten zu welchem Zweck im Wege der Auftragsdatenverarbeitung verarbeitet werden.
§ 14 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kreisstadt Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 - Inkrafttreten
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
(3) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25. April 2010 genehmigt worden. Die §§ 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 wurden durch die Mitgliederversammlung am 6. April 2014 geändert.
Die §§ 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 wurden durch die Mitgliederversammlung am 6. April 2014 geändert.
Durch die Mitgliederversammlung am 25. März 2018 wurde § 5 Absatz 2 geändert und § 13 neu eingefügt.